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Grundsteuerreform 2022

1. Juli 2022

 Die Grundsteuerreform – Was kommt auf uns in Bayern zu?


Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft.

Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden.


Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer automatisch steigt. Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuerbelastung ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.


Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Stichtag: 1. Januar 2022) eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 abzugeben. Hierzu wurden die Eigentümerinnen und Eigentümer am 30. März 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert.



Was muss ich nun tun?


Falls Sie Ihre Grundsteuererklärung selbst erstellen möchten, gibt es hierzu umfangreiche Ausfüllanleitungen und Videos unter


https://www.grundsteuer.bayern.de/



Selbstverständlich unterstützen aber auch wir Sie gerne bei der Erstellung der Grundsteuererklärung.


Für die Beauftragung bitten wir das ausgefüllte und unterzeichnete Auftragsformular unserer Kanzlei zuzusenden.


Alle für die Grundsteuererklärung notwendigen Auskünfte und Dokumente können Sie uns gerne medienbruchfrei über unser Mandantenportal zur Verfügung stellen.


Ihre persönlichen Zugangsdaten senden wir Ihnen gerne auf Anfrage zu.


Alternativ können Sie auch gerne unseren Vorerfassungsbogen in Papierform nutzen.



Tipps:


Viele wichtige Informationen - wie beispielsweise die Flurstücksnummer oder die amtliche Grundstücksfläche - können Sie über den Bayernatlas kostenfrei und direkt abrufen.


Falls Ihnen keine Unterlagen zur Wohnflächenermittlung Ihrer Immobilie vorliegen, können Sie Ihr Haus auch selbst ausmessen. Welche Flächen Sie hierbei als Wohnfläche berücksichtigen müssen, können Sie der Wohnflächenverordnung entnehmen.  Eine Anleitung, wie Sie Ihre Wohnfläche selbst ermitteln, finden Sie hier.

24. Oktober 2024
nach langen und zähen Verhandlungen wurde Ende März 2024 das Wachstumschancengesetz endgültig verabschiedet. Neben einigen Vorhaben zur Entlastung von Unternehmen beinhaltet das Gesetz auch eine Neuregelung zur Rechnungsstellung, auf die Sie sich jetzt schon vorbereiten sollten: Die neue E-Rechnungspflicht. Nachdem nun am 15.10.2024 vom Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben zur praktischen Umsetzung erging, möchte ich Sie über die wichtigsten Regelungen informieren: Was wurde beschlossen? Zukünftig werden alle Umsätze zwischen Unternehmen, die im Inland (inkl. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig sind, von der neuen E-Rechnungspflicht erfasst. Damit sind Business-to-Business-Umsätze zukünftig verpflichtend über E-Rechnungen abzurechnen (wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 – 29 UStG steuerbefreit ist – z.B. Dienstleistungen der Heilberufe, Versicherungsvertreter, Wohnungsvermietung, etc.). Als E-Rechnung gilt hierbei aber nur noch ein Beleg, der in einem bestimmten, strukturierten, elektronischen Format, das der EU-Richtlinie 2014/55/EU entspricht, ausgestellt wird. Auf einen Blick: Ablauf Übergangsregelungen zur E-Rechnungspflicht
von Thomas Lader 1. Juli 2022
Die Grundsteuerreform – Was kommt auf uns in Bayern zu? Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden. Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer automatisch steigt. Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuerbelastung ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen. Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ( Stichtag: 1. Januar 2022 ) eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 abzugeben. Hierzu wurden die Eigentümerinnen und Eigentümer am 30. März 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert. Was muss ich nun tun? Falls Sie Ihre Grundsteuererklärung selbst erstellen möchten, gibt es hierzu umfangreiche Ausfüllanleitungen und Videos unter https://www.grundsteuer.bayern.de/ Selbstverständlich unterstützen aber auch wir Sie gerne bei der Erstellung der Grundsteuererklärung. Für die Beauftragung bitten wir das ausgefüllte und unterzeichnete Auftragsformular unserer Kanzlei zuzusenden. Alle für die Grundsteuererklärung notwendigen Auskünfte und Dokumente können Sie uns gerne medienbruchfrei über unser Mandantenportal zur Verfügung stellen. Ihre persönlichen Zugangsdaten senden wir Ihnen gerne auf Anfrage zu. Alternativ können Sie auch gerne unseren Vorerfassungsbogen in Papierform nutzen. Tipps: Viele wichtige Informationen - wie beispielsweise die Flurstücksnummer oder die amtliche Grundstücksfläche - können Sie über den Bayernatlas kostenfrei und direkt abrufen. Falls Ihnen keine Unterlagen zur Wohnflächenermittlung Ihrer Immobilie vorliegen, können Sie Ihr Haus auch selbst ausmessen. Welche Flächen Sie hierbei als Wohnfläche berücksichtigen müssen, können Sie der Wohnflächenverordnung entnehmen. Eine Anleitung, wie Sie Ihre Wohnfläche selbst ermitteln, finden Sie hier .
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